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Auftritte- Gagen und Honorare

Ein schwieriges Thema ist die Gage gar nicht, denn wie in allen anderen Bereichen könnt Ihr ganz einfach nach der wirtschaftlichen Formel rechnen- wie bei allen anderen Dienstleistungen- je nach Erfolg könnt Ihr mehr oder weniger berechnen. Doch nehmen wir uns einmal ein Beispiel an einer jungen Newcomerband. Musik ist eine Dienstleistung- hier berechnet man normalerweise nach Abzug aller Selbstkosten 20 % Gewinn, sprich 20% Verdienst. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass in der Kalkulation wirklich alle Kosten mit eingeschlossen werden. Hier eine kleine Übersicht:

  • Instrumente (Verschleiß und Neuanschaffungen)
  • Technik (PA, Kabel usw.)
  • Werbung
  • Fahrtkosten (zu Gigs und Probeterminen)

Rechnet man dieses einmal zusammen und teilt die Jahreskosten durch die Durschnittliche Anzahl an Gig im Jahr, so hat man die Gage leicht und schnell errechnet.

Nur gibt es da ein Problem:
Je weniger Auftritte man spielt, desto mehr kostet man. Denn die Fixkosten bleiben (z.B. Probraummiete etc.).  Hierzu gibt es auch eine Lösung, doch zunächst schauen wir uns das ganze mal aus Sicht des Veranstalters an. Denn auch in der Gagenverhandlung sollte man sein Gegenüber und dessen Ziele verstehen. Und vor allem wissen um was für ein Auftritt es sich handelt.

Der Veranstalter hat folgende Ziele:
Gage

1. Er möchte Geld verdienen, dass erreicht er indem

  • viele Besucher kommen
  • und viel getrunken wird

 

2. Er möchte seine Besucher zufrieden stellen 

  • denn dann kommen sie wieder
  • bleiben lange
  •  bringen Freunde und Bekannte mit
  • und Mundpropaganda ist die beste und günstigste Art der Werbung!

 

Welche Bands sind für ein Veranstalter interessant?

1. Bands die die breite Masse ansprechen, also einen großen Teil des Publikums ODER
2. Bands die dem Thema und Ambiente der Location entsprechen
3. Bands die zuverlässig und professionell (und ohne Anweisung) eine gute Show hinlegen
4. Bands die möglichst unkompliziert sind
5. Bands die ehrlich und sachlich sind
6. Bands die den Veranstalter verstehen


Pro- das spricht für Euch!
Sparschwein


  • "Wir sind umkompliziert und professionell!"
  • "Wir kümmern uns um alles was Musik und gute Laune betrifft!"
  • "Wir passen uns der Stimmung des Publikums an!"
  • "Sie dürfen eine großartige Show erwarten!"
  • "Alles was wir brauchen sind 230 Volt!"



Contra- Sätze die man vermeiden sollte!

  • "Wir machen Musik für....(eine bestimmte Zielgruppe)"
  • "Wir kommen immer gut an!"
  • "Gibt es Bier kostenlos?"
  • "Wieviele Leute werden erwartet?"
  • "Wie groß ist die Location?"
  • "Schauen Sie sich unsere MySpace Seite an!"
  • "Wir wollen etwas erreichen!"
  • "Unser Sänger war krank, aber jetzt...""In unserer Neubesetzung spielen wir..." 

 

  Versteht Ihr das Konzept, die Art der Veranstaltung und den Veranstalter selbst, sind das beste Vorraussetzung für eine Verhandlung.
Infomiert Euch vorher über die Größe der Location, das Thema der Veranstalltung und die persönlichen Wünsche des Veranstalters,
mit einem Satz: Versetzt Euch in die Lage des Veranstalters.

Du hast also nun anhand Eurer Fixkosten eine Basis geschaffen, eine Verhandlungsgrundlage sozusagen. Nun ein Beispiel: Eure Fixkosten betragen 350,00€ plus 20 % Gewinn sind das nun 420,00€. Ihr könnt hier also mit einer Gagenvorstellung von 450,00€ schon einen Preis nennen. "Mit 450,00€ werden Sie an dem Abend unser komplettes Programm zum Fixpreis bekommen, inklusive aller Kosten!", so könnte der einleitende Satz aussehen, "dafür bieten wir ein vielseitiges, auf Ihr Publikum abgestimmtes Programm..."

 

N ach einer erfolgreichen Verhandlung solltet Ihr in jedem Fall einen Vertrag schriftlich aufsetzen und diesen mit der Post an den Veranstalter senden.
Hier bieten wir Euch  Musterverträge an:

 

icon Engagementvertrag (Mustervertrag) (101.4 kB)
icon Engagementvertrag (Mustervertrag) 2 (117.85 kB)

 

Diese könnt Ihr entsprechend ändern und als Vorlage nutzen. Es ist empfohlen bei jedem Gig einen Vertrag aufzusetzen, egal wie klein und für wen. Dies ist nicht nur eine Sicherheit für Euch, sondern zeigt auch ein gewisses Stück Professionalität. 

 

Eine Band hat die Möglichkeit eine GbR zu gründen, dies sollte sie auch tun, soweit Einnahmen in das Musikprojekt fließen.
Die Gründung einer GbR ist recht unkompliziert und verschafft dieser kleinen Gesellschaft einige wichtige Vorteile.

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

 Katja Fleschütz (Rechtsanwältin), Maas Merget & Kollegen, Kai Nowack
Diese in den §§ 705 BGB geregelte Rechtsform ist die am weitesten gefasste Rechtsform und dient dem Gesetzgeber als Grundlage für alle anderen Personengesellschaften. Soweit also nicht ausdrücklich für die anderen Personengesellschaftsformen etwas anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten die §§ 705 BGB auch für sie.
Die GbR verfügt über eine beschränkte Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass sie nach außen im Rechtsverkehr teilnehmen kann und somit Rechte und Pflichten begründet. Sie ist also fähig, Verträge abzuschließen und kann gesetzliche Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) selbst geltend machen. In einem Rechtsstreit kann sie klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit). Eine für die Band, das Musikprojekt grundsätzlich wichtige Eigenschaft einer GbR ist z.B. hier das die GbR als Haftungsperson gilt und z.B. nicht ein einzelnes Bandmitglied.

Eine GbR eignet sich ebenso für die Gründung eines Startup-Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko wie zur Organisation von Bandvermögen.  Sie ist die unter Freiberuflern übliche Form für einen Zusammenschluss. Häufig werden auch Projektgesellschaften (beispielsweise Musikprojekte, bands etc.) in dieser Rechtsform gegründet. Ihr großer Vorteil besteht in ihrer grundsätzlichen Gestaltungsfreundlichkeit und ihren geringen Formanforderungen, die es ermöglichen, auch nachträglich noch Anpassungen und Änderungen vorzunehmen.

Bei Kaufleuten, also im gewerblichen Bereich, ist die GbR nur bei einem geringen Umsatz zulässig (nur Kleingewerbetreibende). Ihnen steht als Alternative die oHG zur Verfügung.

Gründung

Für die Gründung einer GbR braucht es mindestens zwei Gesellschafter, die einen grundsätzlich formfreien (also auch mündlich wirksamen) Gesellschaftsvertrag abschließen. Aus Beweisgründen und auch um Missverständnissen vorzubeugen, ist jedoch dringend anzuraten, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen und hierzu auch rechtzeitig professionellen Rat einzuholen. (Einen Mustervertrag findet Ihr im Downloadbereich)
Empfehlung
Die GbR benötigt kein Mindestkapital, da ebenso wie beim Einzelunternehmer die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Einlagen, die nach § 705 BGB als Beiträge durch die Gesellschafter zu leisten sind, können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ins Gesellschaftsvermögen stehen den Gesellschaftern diese als Gemeinschaft zu und nicht etwa der GbR als solcher.

Beispiel
Bei der Übertragung eines Grundstücks ins Gesellschaftsvermögen wird nicht die GbR ins Grundbuch eingetragen, sondern alle Gesellschafter.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft, also das zwischen den Gesellschaftern vereinbarte "rechtliche Dürfen". Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienen. Grundsätzlich übernehmen innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch die Geschäftsführung gemeinsam. Dies kann jedoch aus Gründen größerer Flexibilität von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag geändert werden. Denkbar sind hier zum Beispiel
  • eine mehrheitliche Beschlussfassung 
  • die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen
  • die alleinige Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter

Unter der Vertretung der Gesellschaft nach außen hingegen versteht man das "tatsächliche Können" gegenüber Dritten (Vertretungsmacht). Bei der GbR wird vom Gesetzgeber vermutet, dass die Vertretungsrechte der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Es ist jedoch möglich, die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht in unterschiedlicher Weise im Gesellschaftsvertrag festzulegen.

Rechnungslegung

Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140 – 148 AO) zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es genügt, die Geschäftsunterlagen so transparent zu gestalten, dass sich die erzielten Umsätze einerseits und die daraus generierten Gewinne andererseits nachvollziehen lassen (Überschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn die ein höherer Umsatz als 260.000 Euro im Jahr oder ein höherer Gewinn als 25.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO).

 
 icon BGB Vertrag (GbR) (232.82 kB 2008-06-09 10:21:07)

 

 
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Im Junkee Club hat Ihr Zugrif auf die Gigbörse und somit auf einen breiten Pool an Auftrittsmöglichkeiten.




 
 
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